C3 13 76 URTEIL VOM 29. OKTOBER 2013 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 24. April 2013
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Le recours est admis.
E. 1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide unter- liegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung, können somit innert zehn Ta- gen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und begründe- ter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
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E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz und Gesuch- stellerin, welcher die provisorische Rechtsöffnung verweigert wurde, zur Beschwerde- führung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und
E. 2 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.1 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 2.2 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehe- lin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
E. 2.3 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehal- te ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung ent- spricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster In- stanz abgenommenen Beweisen.
E. 3 Das Bezirksgericht verneinte die Rechtsöffnung zum einen weil zwar nach dem vor- gelegten Architekturvertrag vom 15. September 2011 ein Honorar von insgesamt Fr. 180'000.-- geschuldet gewesen sei, die Beschwerdegegnerin jedoch glaubhaft ein- gewendet habe, die Beschwerdeführerin habe ihre Architekturleistungen nicht ord- nungsgemäss erbracht. Zum anderen stütze sich die Beschwerdeführerin auf eine Ab- machung vom 10./11. Dezember 2012, jedoch enthalte die darin genannte Zahlungs- verpflichtung einen Vorbehalt bzw. mehrere Bedingungen und der Gläubigerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass diese Bedingungen eingetreten seien bzw. dass die Gegenleistungen, von denen die Zahlungsverpflichtung abhänge, erbracht worden seien.
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Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Rechtsöffnung aus- schliesslich gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Dezember 2012 verlangt zu haben. Dagegen hätte sich jedoch die Beschwerdegegnerin nur mit den Einwendungen weh- ren können, dass sie die Gegenleistung bereits bezahlt habe. Auf den Architekturver- trag habe sie das Rechtsöffnungsgesuch indessen nicht gestützt, womit der Bezirks- richter dieses nicht mit Gründen habe abweisen können, die in einer mangelhaften Ausführung dieses Vertrags lägen. Die geltend gemachten Mängel hätten ferner des- halb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil das Vergleichsangebot vom 10. Dezem- ber 2012 im Anschluss an das Schreiben vom 29. November 2012 und damit in Kennt- nis dieser Mängel erfolgt sei. Zudem verletze der angefochtene Entscheid Art. 82 SchKG und Art. 8 ZGB deshalb, weil er angenommen habe, die Beschwerdeführerin hätte die ordnungsgemäss Erbrin- gung der Gegenleistung beweisen müssen. Nach Basler Rechtsöffnungspraxis hätte dies vielmehr die Beschwerdegegnerin tun müssen, was sie aber unterlassen und Der- artiges auch nicht behauptet habe.
E. 3.1 Mithin sieht die Beschwerdeführerin den provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht im Architekturvertrag, sondern ausschliesslich in den ausgetauschten Willenserklärun- gen am 10. und 11. Dezember 2012, gemäss welchen sie einen unbedingten Anspruch auf Zahlung von Fr. 30'000.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin habe. Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung er- teilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese nicht durch Ein- wendungen des Betriebenen entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuldaner- kennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betrie- benen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fäl- lige Geldsumme zu zahlen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N. 3 zu Art. 82 SchKG). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis). Die Schuldanerkennung muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, es muss sich je- doch eindeutig daraus ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 21 zu Art. 82 SchKG). Falls sich eine Schuld- anerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt oder falls der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft ist, darf die provisorische Rechts- öffnung nach anerkannten Grundsätzen nicht erteilt werden (Bundesgerichtsurteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). Eine Schuldanerkennung, die nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird, muss vom Schuldner eigenhändig unterschrie- ben sein (Vock, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG). Der Schuldner muss identisch mit demjenigen sein, der das Schuldbekenntnis abgegeben hat (Staehelin, a.a.O., N. 51 zu Art. 82 SchKG). Bestehen Zweifel über die Identität des Betriebenen mit dem Verpflich- teten ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zü-
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rich 2000, S. 180). Haben sich mehrere Personen ohne solidarische Verpflichtung ge- meinsam verpflichtet, so kann gegen die einzelnen Schuldner nur für ihre anteilsmäs- sige Quote Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen).
E. 3.2 Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxi- me und der Rechtsöffnungsrichter und ebenso die Beschwerdeinstanz haben auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel sowie die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Ge- richte an Zugeständnisse der Parteien zu Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei nicht gebunden (Staehelin, a.a.O., 2. A., N. 50, 90 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen).
E. 3.3 Im Rahmen der Prüfung des Rechtsöffnungstitels ist zu untersuchen, inwieweit aus den Schreiben vom 10. und 11. Dezember 2012 der vorbehalts- und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass ein Vertrag im Sinne des Angebots vom 10. Dezem- ber 2012 grundsätzlich rechtsgültig zustande gekommen ist, da der Vertreter der Be- schwerdeführerin am 11. Dezember 2012 dem Vertreter der Beschwerdegegnerin auf das Angebot des Vortags Folgendes bekannt gab: „Ma cliente accepte l’offre transac- tionnelle qu’elle renferme.“ Damit äusserte er sein Einverständnis zu sämtlichem Inhalt der Offerte vom 10. Dezember 2012.
E. 3.4 Zu beurteilen bleibt mithin, ob damit zwischen den Parteien eine vorbehaltslose Anerkennung einer Schuld zustande kann, die (lediglich) in einem synallagmatischen Verhältnis zu einer Gegenleistung stand, oder ob die Zahlung von einer oder mehreren Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
E. 3.4.1 Die vorbehaltslose Schuldanerkennung als vertragsbezogene Willenserklärung ist – wenn kein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille festgestellt werden kann – nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger in Treuen ver- standen werden durfte und musste (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 22 zu Art. 82 SchKG). Hierbei ist als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den konkreten Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich – im Sinne eines sachge- rechten Resultats – gewollt haben würden (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 122). Dies beurteilt sich nicht nur nach ihrem Wortlaut und dem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, sondern auch nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind. Die Auslegung hat ex tunc, nach Treu und Glauben, nicht formalistisch gemäss Buchstaben, ganzheitlich und gesetzeskonform zu erfolgen (zum Ganzen vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2003, N. 1196 ff.). Zu wel- chem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Demgegenüber sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Richters über die Um-
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stände des Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien Tatfragen (BGE 117 II 273 E. 5a mit Hinweisen).
E. 3.4.2 Das Angebot der Beschwerdegegnerin zur Zahlung der nunmehr betriebenen Summe erfolgte im Nachgang zum Architekturvertrag vom 15. September 2011, zu dessen Kündigung durch die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2012 und den dabei entstandenen Unstimmigkeiten über die Ausführung des Architekturmandats durch die Beschwerdeführerin (vgl. Beleg 31). Die hierbei geführten Verhandlungen drehten sich einerseits um die Zahlung des Architektenhonorars und andererseits um das Verbot der Benutzung der Architektenpläne, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin und verschiedenen Ge- schäftspartnern der Beschwerdegegnerin aussprach und mit welchen Schreiben sie den Dritten androhte, im Verletzungsfall auch gegen sie den Rechtsweg zu beschreiten und Schadenersatz zu fordern (Beleg 38; vgl. TB 141 ff. der Stellungnahme vom
22. April 2013 im Rechtsöffnungsverfahren). Im Rahmen des daran anschliessenden Schriftenwechsels (vgl. Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012 [Beleg 39] sowie Replik der Beschwer- deführerin vom 4. Dezember 2012 [Beleg 40]; TB 144 ff. der Stellungnahme vom
22. April 2013 im Rechtsöffnungsverfahren) formulierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 das infrage stehende Vergleichsangebot, bei wel- chem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie bereit sei, bis am 19. Dezember 2012 eine Zahlung von Fr. 60'000.-- als Anrechnung auf das endgültige Honorar zu leisten, wenn diese sich im Gegenzug („en contrepartie“) verpflichte, auf jegliche juristi- schen Schritte gegen die Beschwerdegegnerin und deren Geschäftspartner bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen bzw. deren endgültigen Scheitern zu ver- zichten, namentlich vom Verbot der Benutzung der Pläne vorläufig abzusehen. Im nämlichen Schreiben wurde das Einverständnis zu einer Sitzung für Vergleichsver- handlungen am 19. Dezember 2012 erklärt (Beleg 10). Im Antwortschreiben vom
11. Dezember 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin das Vergleichangebot und hielt gleichzeitig fest, dass die Zahlung von Fr. 60'000.-- bis am 19. Dezember 2012 auf dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingetroffen sein müsse. Sie bestätigte ebenfalls die Teilnahme zu den Vergleichverhandlungen am selben Datum (Beleg 11). Angesichts der laufenden juristischen Auseinandersetzung durfte der Wortlaut des An- gebots vom 10. Dezember 2012 vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlung der in Aussicht gestellten Summe nur für den Fall versprach, dass die Gegenpartei ihre Drohungen hinsichtlich des Gebrauchs der Pläne bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen zurücknahm und diese damit erst er- möglichte. Denn nach der Interessenlage der Beschwerdegegnerin konnte die Zahlung einzig bezwecken, unmittelbar drohende Zivilverfahren abzuwenden, damit die Pläne ihr und ihren Geschäftspartnern wieder zur Verfügung standen. Dazu erklärte sie sich bereit, einen Teil der strittigen Honorarforderung vorweg zu zahlen, um im Anschluss über die Restanz weiter zu verhandeln. Die Zahlung wurde mithin einzig unter der Be- dingung des Rückzugs der angedrohten Rechtsschritte versprochen, womit der Rück- zug nicht eine „blosse“ Gegenleistung zur Zahlung gewesen sein kann.
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Damit war die Geldleistung nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz jedoch von einer Suspensivbedingung abhängig und eine solche suspensiv bedingte Schuldanerken- nung berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung von der Beschwerdeführerin liquide nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen). Dies unterliess sie, weil sie im Rechtsöffnungsgesuch vom
15. März 2013 weder eine diesbezügliche Tatsachenbehauptung vorbrachte, noch mit den vor erster Instanz hinterlegten Belegen einen entsprechenden Beweis erbrachte, dass sie die ausgesprochenen Drohungen (vorläufig) zurückgenommen hätte. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre ihr ein entsprechender Nachweis durch die Hinterlage einer entsprechenden Erklärung ohne Weiteres möglich gewesen und handelt es sich beim Umstand, dass sie sich verpflichtete, zeitweilig auf jegliche juristi- sche Schritte im Zusammenhang mit den gebrauchten Plänen zu verzichten, nicht um eine negative Tatsache. Im Übrigen fände auch für nicht vorhandene Tatsachen nicht eine blosse Umkehr der Beweislast statt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern hätte die Beschwerdegegnerin höchstens an der Beweisführung mit- wirken müssen, was wiederum eine entsprechende Tatsachenbehauptung samt Be- weisofferte der Beschwerdeführerin vorausgesetzt hätte (vgl. Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N. 61 mit zahlreichen Hinweisen). Insgesamt unterlag der Bezirksrichter weder einer falschen Rechtsanwendung, wenn er die Schuldanerkennung als nicht bedingungslos qualifizierte, noch einer offensicht- lich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung, wenn er den Beweis dieser Erfüllung als nicht erbracht ansah und infolge dessen die Rechtsöffnung verweigerte, zumal der vorbehaltslose Wille des Schuldners auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags unmissverständlich aus der Schuldanerkennung hervorgehen muss, andern- falls der Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben muss (Bundesgerichtsurteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind der Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteient- schädigung umfassen und vom Gericht von Amtes wegen festzulegen sind (Art. 95, 104 f. ZPO), aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezo- gen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht - 8 - für einen Streitwert von über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vor. Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 550.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). 4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die eine Parteient- schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierig- keit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Be- reich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), womit sich für das vorlie- gende Verfahren, das Dossier war nicht allzu umfangreich, die sich stellenden Rechts- fragen leicht und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin musste nicht Be- schwerde führen, sondern konnte sich auf eine Stellungnahme beschränken, eine Ent- schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt. erkennt
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 550.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.--. Sitten, 29. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 13 76
URTEIL VOM 29. OKTOBER 2013
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 24. April 2013
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Verfahren
A. Die X_________ betrieb die Y_________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungs- und Konkursamtes C_________ vom 2. Januar 2013 für den Betrag von Fr. 74'140.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2012. Nachdem die Y_________ am 4. Januar 2013 Rechtsvorschlag erhoben hatten, ver- langte die X_________ am 15. März 2013 für den Betrag von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2012 die provisorische Rechtsöffnung. Diese verwei- gerte das Bezirksgericht C_________ mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2013. B. Dagegen reichte die X_________ am 10. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsge- richt mit folgenden Rechtsbegehren ein: Plaise à la Chambre des poursuites et faillites du Tribunal cantonal du Canton du Valais prononcer avec suite de frais et dépens:
1. Le recours est admis.
2. La décision rendue le 26 avril 2013 par le Juge du Tribunal des districts de C_________ est réformée en ce sens que l’opposition formée le 4 janvier 2013 par Y_________ au commandement de payer n° xxx de l’Office des poursuites et faillite des districts de C_________ est levée à concurrence de CHF 30'000.- plus intérêt à 5 % l’an dès le 19 décembre 2012.
Das Bezirksgericht C_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 15. Mai 2013 die Vorakten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf Aufforderung des Kantonsge- richts hin hinterlegte die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgesuch und am 27. Mai 2013 die damit hinterlegten Unterlagen. Die Y_________ nahm am 7. Juni 2013 zur Beschwerde Stellung und begehrten die kosten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung. Am 11. Juni 2013 hinter- legte sie auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin ihre erstinstanzlich hinterlegten Be- lege.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide unter- liegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung, können somit innert zehn Ta- gen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und begründe- ter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz und Gesuch- stellerin, welcher die provisorische Rechtsöffnung verweigert wurde, zur Beschwerde- führung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), weshalb darauf – unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung – einzutreten ist.
2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2.2 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehe- lin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. 2.3 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehal- te ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung ent- spricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster In- stanz abgenommenen Beweisen.
3. Das Bezirksgericht verneinte die Rechtsöffnung zum einen weil zwar nach dem vor- gelegten Architekturvertrag vom 15. September 2011 ein Honorar von insgesamt Fr. 180'000.-- geschuldet gewesen sei, die Beschwerdegegnerin jedoch glaubhaft ein- gewendet habe, die Beschwerdeführerin habe ihre Architekturleistungen nicht ord- nungsgemäss erbracht. Zum anderen stütze sich die Beschwerdeführerin auf eine Ab- machung vom 10./11. Dezember 2012, jedoch enthalte die darin genannte Zahlungs- verpflichtung einen Vorbehalt bzw. mehrere Bedingungen und der Gläubigerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass diese Bedingungen eingetreten seien bzw. dass die Gegenleistungen, von denen die Zahlungsverpflichtung abhänge, erbracht worden seien.
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Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Rechtsöffnung aus- schliesslich gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Dezember 2012 verlangt zu haben. Dagegen hätte sich jedoch die Beschwerdegegnerin nur mit den Einwendungen weh- ren können, dass sie die Gegenleistung bereits bezahlt habe. Auf den Architekturver- trag habe sie das Rechtsöffnungsgesuch indessen nicht gestützt, womit der Bezirks- richter dieses nicht mit Gründen habe abweisen können, die in einer mangelhaften Ausführung dieses Vertrags lägen. Die geltend gemachten Mängel hätten ferner des- halb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil das Vergleichsangebot vom 10. Dezem- ber 2012 im Anschluss an das Schreiben vom 29. November 2012 und damit in Kennt- nis dieser Mängel erfolgt sei. Zudem verletze der angefochtene Entscheid Art. 82 SchKG und Art. 8 ZGB deshalb, weil er angenommen habe, die Beschwerdeführerin hätte die ordnungsgemäss Erbrin- gung der Gegenleistung beweisen müssen. Nach Basler Rechtsöffnungspraxis hätte dies vielmehr die Beschwerdegegnerin tun müssen, was sie aber unterlassen und Der- artiges auch nicht behauptet habe. 3.1 Mithin sieht die Beschwerdeführerin den provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht im Architekturvertrag, sondern ausschliesslich in den ausgetauschten Willenserklärun- gen am 10. und 11. Dezember 2012, gemäss welchen sie einen unbedingten Anspruch auf Zahlung von Fr. 30'000.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin habe. Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung er- teilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese nicht durch Ein- wendungen des Betriebenen entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuldaner- kennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betrie- benen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fäl- lige Geldsumme zu zahlen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N. 3 zu Art. 82 SchKG). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis). Die Schuldanerkennung muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, es muss sich je- doch eindeutig daraus ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 21 zu Art. 82 SchKG). Falls sich eine Schuld- anerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt oder falls der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft ist, darf die provisorische Rechts- öffnung nach anerkannten Grundsätzen nicht erteilt werden (Bundesgerichtsurteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). Eine Schuldanerkennung, die nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird, muss vom Schuldner eigenhändig unterschrie- ben sein (Vock, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG). Der Schuldner muss identisch mit demjenigen sein, der das Schuldbekenntnis abgegeben hat (Staehelin, a.a.O., N. 51 zu Art. 82 SchKG). Bestehen Zweifel über die Identität des Betriebenen mit dem Verpflich- teten ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zü-
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rich 2000, S. 180). Haben sich mehrere Personen ohne solidarische Verpflichtung ge- meinsam verpflichtet, so kann gegen die einzelnen Schuldner nur für ihre anteilsmäs- sige Quote Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen). 3.2 Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxi- me und der Rechtsöffnungsrichter und ebenso die Beschwerdeinstanz haben auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel sowie die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Ge- richte an Zugeständnisse der Parteien zu Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei nicht gebunden (Staehelin, a.a.O., 2. A., N. 50, 90 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). 3.3 Im Rahmen der Prüfung des Rechtsöffnungstitels ist zu untersuchen, inwieweit aus den Schreiben vom 10. und 11. Dezember 2012 der vorbehalts- und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass ein Vertrag im Sinne des Angebots vom 10. Dezem- ber 2012 grundsätzlich rechtsgültig zustande gekommen ist, da der Vertreter der Be- schwerdeführerin am 11. Dezember 2012 dem Vertreter der Beschwerdegegnerin auf das Angebot des Vortags Folgendes bekannt gab: „Ma cliente accepte l’offre transac- tionnelle qu’elle renferme.“ Damit äusserte er sein Einverständnis zu sämtlichem Inhalt der Offerte vom 10. Dezember 2012. 3.4 Zu beurteilen bleibt mithin, ob damit zwischen den Parteien eine vorbehaltslose Anerkennung einer Schuld zustande kann, die (lediglich) in einem synallagmatischen Verhältnis zu einer Gegenleistung stand, oder ob die Zahlung von einer oder mehreren Bedingungen abhängig gemacht worden ist. 3.4.1 Die vorbehaltslose Schuldanerkennung als vertragsbezogene Willenserklärung ist – wenn kein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille festgestellt werden kann – nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger in Treuen ver- standen werden durfte und musste (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 22 zu Art. 82 SchKG). Hierbei ist als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den konkreten Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich – im Sinne eines sachge- rechten Resultats – gewollt haben würden (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 122). Dies beurteilt sich nicht nur nach ihrem Wortlaut und dem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, sondern auch nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind. Die Auslegung hat ex tunc, nach Treu und Glauben, nicht formalistisch gemäss Buchstaben, ganzheitlich und gesetzeskonform zu erfolgen (zum Ganzen vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2003, N. 1196 ff.). Zu wel- chem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Demgegenüber sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Richters über die Um-
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stände des Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien Tatfragen (BGE 117 II 273 E. 5a mit Hinweisen). 3.4.2 Das Angebot der Beschwerdegegnerin zur Zahlung der nunmehr betriebenen Summe erfolgte im Nachgang zum Architekturvertrag vom 15. September 2011, zu dessen Kündigung durch die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2012 und den dabei entstandenen Unstimmigkeiten über die Ausführung des Architekturmandats durch die Beschwerdeführerin (vgl. Beleg 31). Die hierbei geführten Verhandlungen drehten sich einerseits um die Zahlung des Architektenhonorars und andererseits um das Verbot der Benutzung der Architektenpläne, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin und verschiedenen Ge- schäftspartnern der Beschwerdegegnerin aussprach und mit welchen Schreiben sie den Dritten androhte, im Verletzungsfall auch gegen sie den Rechtsweg zu beschreiten und Schadenersatz zu fordern (Beleg 38; vgl. TB 141 ff. der Stellungnahme vom
22. April 2013 im Rechtsöffnungsverfahren). Im Rahmen des daran anschliessenden Schriftenwechsels (vgl. Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012 [Beleg 39] sowie Replik der Beschwer- deführerin vom 4. Dezember 2012 [Beleg 40]; TB 144 ff. der Stellungnahme vom
22. April 2013 im Rechtsöffnungsverfahren) formulierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 das infrage stehende Vergleichsangebot, bei wel- chem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie bereit sei, bis am 19. Dezember 2012 eine Zahlung von Fr. 60'000.-- als Anrechnung auf das endgültige Honorar zu leisten, wenn diese sich im Gegenzug („en contrepartie“) verpflichte, auf jegliche juristi- schen Schritte gegen die Beschwerdegegnerin und deren Geschäftspartner bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen bzw. deren endgültigen Scheitern zu ver- zichten, namentlich vom Verbot der Benutzung der Pläne vorläufig abzusehen. Im nämlichen Schreiben wurde das Einverständnis zu einer Sitzung für Vergleichsver- handlungen am 19. Dezember 2012 erklärt (Beleg 10). Im Antwortschreiben vom
11. Dezember 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin das Vergleichangebot und hielt gleichzeitig fest, dass die Zahlung von Fr. 60'000.-- bis am 19. Dezember 2012 auf dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingetroffen sein müsse. Sie bestätigte ebenfalls die Teilnahme zu den Vergleichverhandlungen am selben Datum (Beleg 11). Angesichts der laufenden juristischen Auseinandersetzung durfte der Wortlaut des An- gebots vom 10. Dezember 2012 vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlung der in Aussicht gestellten Summe nur für den Fall versprach, dass die Gegenpartei ihre Drohungen hinsichtlich des Gebrauchs der Pläne bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen zurücknahm und diese damit erst er- möglichte. Denn nach der Interessenlage der Beschwerdegegnerin konnte die Zahlung einzig bezwecken, unmittelbar drohende Zivilverfahren abzuwenden, damit die Pläne ihr und ihren Geschäftspartnern wieder zur Verfügung standen. Dazu erklärte sie sich bereit, einen Teil der strittigen Honorarforderung vorweg zu zahlen, um im Anschluss über die Restanz weiter zu verhandeln. Die Zahlung wurde mithin einzig unter der Be- dingung des Rückzugs der angedrohten Rechtsschritte versprochen, womit der Rück- zug nicht eine „blosse“ Gegenleistung zur Zahlung gewesen sein kann.
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Damit war die Geldleistung nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz jedoch von einer Suspensivbedingung abhängig und eine solche suspensiv bedingte Schuldanerken- nung berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung von der Beschwerdeführerin liquide nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen). Dies unterliess sie, weil sie im Rechtsöffnungsgesuch vom
15. März 2013 weder eine diesbezügliche Tatsachenbehauptung vorbrachte, noch mit den vor erster Instanz hinterlegten Belegen einen entsprechenden Beweis erbrachte, dass sie die ausgesprochenen Drohungen (vorläufig) zurückgenommen hätte. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre ihr ein entsprechender Nachweis durch die Hinterlage einer entsprechenden Erklärung ohne Weiteres möglich gewesen und handelt es sich beim Umstand, dass sie sich verpflichtete, zeitweilig auf jegliche juristi- sche Schritte im Zusammenhang mit den gebrauchten Plänen zu verzichten, nicht um eine negative Tatsache. Im Übrigen fände auch für nicht vorhandene Tatsachen nicht eine blosse Umkehr der Beweislast statt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern hätte die Beschwerdegegnerin höchstens an der Beweisführung mit- wirken müssen, was wiederum eine entsprechende Tatsachenbehauptung samt Be- weisofferte der Beschwerdeführerin vorausgesetzt hätte (vgl. Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N. 61 mit zahlreichen Hinweisen). Insgesamt unterlag der Bezirksrichter weder einer falschen Rechtsanwendung, wenn er die Schuldanerkennung als nicht bedingungslos qualifizierte, noch einer offensicht- lich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung, wenn er den Beweis dieser Erfüllung als nicht erbracht ansah und infolge dessen die Rechtsöffnung verweigerte, zumal der vorbehaltslose Wille des Schuldners auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags unmissverständlich aus der Schuldanerkennung hervorgehen muss, andern- falls der Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben muss (Bundesgerichtsurteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen und es kann namentlich offen bleiben, inwieweit die geltend gemachten Mängel im Architekturvertragsverhältnis auch im Rahmen der angebotenen Ver- gleichszahlung berücksichtigt werden können.
4. Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind der Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteient- schädigung umfassen und vom Gericht von Amtes wegen festzulegen sind (Art. 95, 104 f. ZPO), aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezo- gen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht
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für einen Streitwert von über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vor. Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 550.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). 4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die eine Parteient- schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierig- keit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Be- reich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), womit sich für das vorlie- gende Verfahren, das Dossier war nicht allzu umfangreich, die sich stellenden Rechts- fragen leicht und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin musste nicht Be- schwerde führen, sondern konnte sich auf eine Stellungnahme beschränken, eine Ent- schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt.
erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 550.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.--. Sitten, 29. Oktober 2013